Im SBGG ist keine verpflichtende Beratung mit Beratungsschein vorgesehen oder gar in Ansätzen geregelt. Dennoch müssen Minderjährige ab 14 Jahren versichern, dass sie entsprechend beraten sind. Wenn du eine persönliche Beratung suchst, kannst du dich über den Butto an uns wenden und einen persönlichen Termin für eine Beratung zur Änderung des Geschlechtseintrages und des Vornamens ausmachen. Die Beratung kann in unseren Räumen in Halle (Saale), Mobil oder via Videocall stattfinden.
Wen beraten wir:
Wir beraten vordergründig Alle Personen bis 27 Jahre, die ihren
Geschlechtseintrag und/oder Vornamen nach dem SBGG ändern wollen
§ 3 Abs. 1- wir beraten 14 bis 18 jährige, die bei der Erklärung versichern müssen, dass sie beraten sind
§ 3 Abs. 2 – wir beraten unter 14 jährige und über 18 jährige, die (selbst) keine Versicherung über eine Beratung abgeben müssen oder dürfen, dennoch eine Beratung wünschen
Zusätzlich beraten wir gesetzliche Vertreter*innen (Eltern, Personensorgeberechtigte, Vormund) die für die betreffende Person die Erklärung abgeben und dabei versichern müssen, dass sie beraten sind (§ 3 Abs. 2 und 3)
Eine Beratung für volljährige TIN* Menschen ist auch möglich, stellt aber keine „Pflicht“ dar, da ihr nicht versichern müsst, entsprechend beraten zu sein.
Wir können nur Beratungen für Personen aus Sachsen-Anhalt und Thüringen abieten.